Haben Sie umgebaut, erneuert, investiert? Informieren Sie uns über: die vorgenommenen wertvermehrenden Investitionen und deren Umfang.
Wir nehmen diese Mehrwerte in die Versicherung auf bis zu 15% der Versicherungssumme (oder maximal 300'000.-) ohne Neuschätzung.
Ab einer Wertveränderung über 15% der Versicherungssumme ist eine Neuschätzung notwendig (veranlassen Sie diese bitte direkt über das Amt für Schätzungswesen).
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Gebäudeversicherungsgesetz (830.100+830.110)
Gesetz und Verordnung über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
Ergänzende Bestimmungen
zur Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden