Wird ein Gebäude wiederhergestellt, bezahlt die Gebäudeversicherung Graubünden die schadenbedingten Wiederherstellungskosten, höchstens aber den ermittelten Schadenbetrag bis zur Höhe des Versicherungswerts. Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis am gleichen Ort wiederhergestellt, wird nur der Zeitwert entschädigt.
Wenn ein Gebäude nach einem Schadenfall nicht ungefähr gleich gross und für den gleichen Zweck wiederhergestellt wird, darf die Entschädigung den Zeitwert nicht übersteigen.
Der Schaden ist innert 3 Jahren zu beheben.
Wird diese Frist überschritten, wird nur der Zeitwert ausbezahlt.
Die Wiederherstellung ist uns zu melden.
In begründeten Fällen kann die Wiederherstellungsfrist verlängert sowie eine Standortverschiebung bewilligt werden.
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Gebäudeversicherungsgesetz (830.100+830.110)
Gesetz und Verordnung über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
Ergänzende Bestimmungen
zur Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden