Die Prämien werden durch die Regierung festgelegt.
in Rappen je Fr. 1'000.- Versicherungssumme
| Grundprämie | |
|---|---|
| 1. Klasse massive Gebäude | 30 |
| 2. Klasse gemischte Gebäude | 35 |
| 3. Klasse nichtmassive Gebäude | 50 |
In der Grundprämie enthalten ist eine Präventionsabgabe von 10 Rappen. Die Präventionsabgabe ist der Beitrag der Gebäudeeigentümer an die Kosten der Gebäudeversicherung für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden (Feuerpolizei und Feuerwehr).
| Zuschlagsprämien* | |
|---|---|
| 1. Zuschlagsklasse | 30 |
| 2. Zuschlagsklasse | 60 |
| 3. Zuschlagsklasse | 90 |
*Auf den Zuschlagsprämien werden Prämienrabatte für Einrichtungen und Massnahmen zur Schadenverhütung oder -bekämpfung gewährt.
In beschränktem Rahmen kann ein freiwilliger Schadens-Selbstbehalt mit Prämienermässigung vereinbart werden.
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Gebäudeversicherungsgesetz (830.100+830.110)
Gesetz und Verordnung über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
Ergänzende Bestimmungen
zur Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden