Gebäude, die aufgrund ihrer Nutzung oder Lage einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder Elementarschadengefahr ausgesetzt sind, werden einer von 3 Zuschlagsklassen zugeordnet (siehe Ergänzende Bestimmungen Art. 10+11).
Prämienermässigungen richten sich nach wirkungsvollen schadenverhütenden oder schadenbekämpfenden Massnahmen. Im weiteren werden Zuschlagsprämien ermässigt wenn die zuschlagspflichtigen Räume weniger als die Hälfte des Gebäudes ausmachen. Sie belaufen sich kumuliert auf max. 80% der Zuschlagsprämie.
Allgemeine Bestimmungen über die Gebäudeversicherung Graubünden |
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Gebäudeversicherungsgesetz (830.100+830.110)
Gesetz und Verordnung über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
Ergänzende Bestimmungen
zur Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden